Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspfl ichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

4. Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

5. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn - deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder - deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder - deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder - diese Anzeigen die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten. Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters und dessen Billigung bindend. Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

7. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpfl ichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.

8. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pfl icht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.

9. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nachweislich nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn - diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder - diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder der Veröffent lichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist ver streichen oder ist die Ersatzanzeige/ Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab der Veröffentlichung geltend gemacht werden. Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pfl ichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: - Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. - Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspfl icht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. - Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Grundsätzlich haftet der Verlag nur bis zur Höhe des Anzeigenpreises. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pfl ichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Aus einer Aufl agenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die in der Preisliste oder anderweitig zugesicherte Aufl age um mehr als 30 % unterschritten wird.

16. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, bei Nichtkaufl euten bestimmt sich der Gerichtsstand nach deren Wohnsitz. Im Geschäftsverkehr mit Kaufl euten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufl euten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufl euten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

17. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpfl ichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.

18. Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmen wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

19. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Textund Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

20. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstö- rungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 70 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Aufl age vom Verlag ausgeliefert worden ist.

Gerätebedingungen der Michael E. Brieden Verlag GmbH

Stand 01.09.2012

§ 1. Die Redaktionen der Michael E. Brieden Verlag GmbH führen Produkttests nach marktgängigen Kriterien durch. Die Auswahl der zum Test vorgesehenen Produkte fi ndet nach marktgängigen Kriterien statt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Umgang mit von Herstellern und Vertrieben bereitgestellten Testgerä- ten an die Michael E. Brieden Verlag GmbH und deren Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter.

§ 2. Testeinladungen für vorgesehene Produkttests werden gegenüber Herstellern und Vertrieben sowohl mündlich als auch schriftlich ausgesprochen.

§ 3. Für Testgeräte, die dem Verlag unaufgefordert zugestellt werden, gelten die vorliegenden Bestimmungen entsprechend.

§ 4. Die Zustellung/Übergabe der Testgeräte am Sitz der jeweiligen Redaktion obliegt dem Hersteller.

§ 5. Die Tests werden von den Redaktionen mit größter Sorgfalt unter Anwendung marktgängiger Kriterien durchgeführt.

§ 6. Jede Geräte- und sonstige Überlassung erfolgt vollumfänglich auf Risiko des Herstellers. Es besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch seitens des Herstellers.

§ 7. Die Michael E. Brieden Verlag GmbH schließt eine Elektronikversicherung ab, durch die durch den Hersteller/Vertrieb bereitgestellte Testgeräte für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung abgesichert werden sollen gegen folgende Risiken: Diebstahl, Transport im Verlag, Beschädigung durch Unbefugte, Feuer, Wasserschaden, Sturm.

§ 8. Der Überlassungszeitraum beträgt mindestens 8 Wochen ab Eingang des Produktes im Verlag.

§ 9. Nach Ablauf dieser 8 Wochen stehen die Testgeräte für den Hersteller zur Abholung bereit.

§ 10. Grundsätzlich gilt die Abholung durch den Hersteller.

§ 11 Unabhängig von § 10 und ohne Anerkennung einer juristischen Rechtspflicht empfehlen wir Folgendes: Da zwischen den Redaktionen und den Herstellern ein reges Miteinander besteht, empfehlen wir die Abholung gleich bei der Überlassung weiterer Testgeräte. Geschieht dies in einem regelmäßigen abgesprochenen Wechsel, können Kosten, Lagerzeiten und Verwaltungsaufwand beidseitig minimiert werden. Hier bedarf es einer leichten Absprache unter den jeweiligen handelnden Personen.

§ 12. Sollte ein Gerät nach Ablauf des Überlassungszeitraums von 8 Wochen und auch innerhalb einer zusätzlichen Abholzeit von weiteren 4 Wochen nicht durch den Hersteller/Vertrieb abgeholt worden sein, so kann die Michael E. Brieden Verlag GmbH den Hersteller/Vertrieb auffordern, das Gerät innerhalb von weiteren 2 Wochen abzuholen oder abholen zu lassen. Es steht ihr alternativ frei, das jeweilige Gerät dem Hersteller unfrei durch einen Versanddienstleister der eigenen Wahl auf dem Versandweg zu übermitteln.

§ 13. Nach Ablauf der unter § 12 genannten Zeitspanne steht es der Michael E. Brieden Verlag GmbH frei über Testgeräte eigenständig zu verfügen und sie nach eigener Wahl an Dritte in deren Eigentum zu übergeben oder zu veräußern. Durch die verlängerte Lagerhaltung sind bereits weitere Kosten für erhöhte Versicherungsaufwendungen, zusätzlichen Lagerplatz, Personalkosten, Lagerverwaltung, Transportkosten, Abgabe zur Elektronikverschrottung usw. entstanden.

§ 14. Diese Geschäftsbedingungen können nicht ersetzt werden durch einfaches Beifügen von Lieferscheinen mit anderslautenden AGBs zu den Kartons zu den Testgeräten.

§ 15. Grundsätzlich ist es möglich, Sondervereinbarungen zu treffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform.

§ 16. Gegenstand einer Sondervereinbarung können die Abstimmung einer längeren Überlassungs- und Abholzeit und/oder gesonderte Regelung zur Produktrückgabe sein.

§ 18. Diese Ergänzungen der Geschäftsbedingungen der Michael E. Brieden Verlag GmbH treten am 1. September 2012 in Kraft. bers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.